ARGE SV-Sonderinfo
 




NEUAUFLAGE
Praxiskommentar JVEG

Es ist wieder einmal soweit: Mehr als 10 Jahre, nachdem die Abrechnungssätze für das JVEG 2004 festgelegt worden waren und dann das ZSEG durch das JVEG abgelöst wurde, ist 2013 eine Neufassung in Kraft getreten. Dabei hat es im Gesetz wesentliche Änderungen gegeben, durch die die mit der Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger verbundenen Praxisprobleme nicht kleiner, sondern erneut größer geworden sind. Inzwischen mussten sich die Gerichte auch mit der Neufassung schon wieder umfänglich beschräftigen.

Für uns Anlass genug, auf aktuellem Stand die angekündigte Neuauflage unseres Praxiskommentars zum JVEG zur Verfügung zu stellen (Autor erneut: Peter-Andreas Kamphausen). Vorgesehenes Erscheinungsdatum: Herbst 2015. ACHTUNG: Die bei uns bereits vorliegenden Vorbestellungen für die Neuauflage werden selbstverständlich berücksichtigt.


DOKUMENT  011207

Dieses Dokument wurde uns freundlicherweise zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt von:

Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge, Wachtberg


Neues aus Berlin:  Neue Sachgebietsliste zu § 9 Abs. 1 JVEG liegt im Entwurf vor

Das Bundesjustizministerium hat mit Schreiben vom 29.8.2007 den Entwurf einer neu gestalteten Liste als Anlage 1 zu § 9 JVEG den Bestellungskörperschaften und dem Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Die einzelnen Sachgebiete werden noch nicht einer bestimmten Honorargruppe (50 – 95 Euro) zugeordnet. Diese Zuordnung soll erst nach einer bundesweiten Befragung der Sachverständigen vorgenommen werden. Die Befragung soll durch ein Meinungsforschungsinstitut erfolgen.

Die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG soll danach wie folgt aussehen:

 
Lfd. Nr. und Sachgebiet (noch keiner Honorargruppe zugeordnet)
 
1. Abfallstoffe – soweit nicht Sachgebiet 3 oder 23 (einschließlich Altfahrzeuge und
    Altgeräte)  
2. Akustik, Lärmschutz – soweit nicht Sachgebiet 5 ‑  
3. Altlasten und Bodenschutz  
4. Arzneimittel
5. Bauwesen – soweit nicht Sachgebiet 18 ‑ (einschließlich Technische Gebäudeausrüstung)  
5.1. -    Planung  
5.2. -    handwerklich-technische Ausführung  
5.3. -    Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und –bewertung - soweit nicht 
           Sachgebiet 5.1 oder 5.2 ‑  
5.4. -    Bauvertragswesen, Baubetrieb und Abrechnung von Bauleistungen  
5.5. -    Baustoffe
 
6. Berufskunde und Tätigkeitsanalyse  
7. Betriebswirtschaft – soweit nicht Sachgebiet 8 oder 16  
7.1. -    Buchhaltung  
7.2. -    Bilanzierung  
7.3. -    Unternehmensbewertung  
7.4. -    Betriebsunterbrechungs- und –verlagerungsschäden  
7.5. -    Kapitalanlagen und private Finanzplanung  
7.6. -    Besteuerung  
8. Bewertung und Entschädigung bei landwirtschaftlichen Betrieben  
9. Bewertung von Immobilien – soweit nicht Sachgebiet 8  
10. Brandursachenermittlung
 
11. Briefmarken und Münzen  
12. Datenverarbeitung, Elektronik und Telekommunikation  
12.1. -     Datenverarbeitung (Hardware und Software)  
12.2. -     Elektronik (insbesondere Mess-, Steuerungs- und Regelungselektronik)  
12.3. -     Telekommunikation (insbesondere Telefonanlagen, Mobilfunk,
              Übertragungstechnik)   
13. Diagrammscheibenauswertung   
14. Elektrotechnische Anlagen und Geräte – soweit nicht Sachgebiet 5 oder 12   
15. Fahrzeugbau   
16. Forstwirtschaft (einschließlich Jagdwesen)   
17. Friseurhandwerk   
18. Garten- und Landschaftsbau (einschließlich Sportanlagenbau)
18.1.-  Planung
18.2.-  handwerklich-technische Ausführung
18.3.-  Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung – soweit
          nicht Sachgebiet 18.1 oder 18.2
19. Gesundheitshandwerk   
20. Grafisches Gewerbe   
21. Hausrat und Inneneinrichtung   
22. Honorarabrechnungen von Architekten und Ingenieuren   
23. Immissionen   
24. Kältetechnik – soweit nicht Sachgebiet 5   
25. Kraftfahrzeugschäden und –bewertung   
26. Kunst und Antiquitäten   
27. Lebensmittelchemie und –technologie   
28. Maschinen und Anlagen – soweit nicht Sachgebiet 5, 12 oder 14   
28. Medizintechnik   
29. Mieten und Pachten   
30. Möbel – soweit nicht Sachgebiet 26 ‑   
31. Musikinstrumente   
32. Rundfunk- und Fernsehtechnik   
33. Schiffe, Wassersportfahrzeuge   
34. Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren   
35. Schrift- und Urkundenuntersuchung   
36. Schweißtechnik   
37. Spedition, Transport, Lagerwirtschaft   
38. Sprengtechnik   
39. Textilien, Leder, Pelze  
40. Tiere – soweit nicht Sachgebiet 16    
41. Tiermedizin    
42. Ursachenermittlung und Rekonstruktion bei Fahrzeugunfällen    
43. Verkehrsregelungs- und –überwachungstechnik    
44. Vermessungs- und Katasterwesen    
45. Versicherungsmathematik     

Anmerkungen von Dr. Bleutge

Zunächst die Fakten

23 Sachgebiete aus der alten Liste wurden  gestrichen. 16 Sachgebiete wurden neu aufgenommen. Eine Begründung für die Streichung und die Neuaufnahme von Sachgebieten liegt bisher nicht vor. Auch eine Definition und Inhaltsbestimmung der einzelnen Sachgebiete, ob alt oder neu,  wird nicht gegeben. Beabsichtigt ist nun eine Befragung der von den neuen Sachgebieten betroffenen Sachverständigen nach ihren üblichen Stundensätzen in außergerichtlichen Bereich, damit dann die Zuordnung der einzelnen Sachgebiete zu den Stundensätzen des §9 Abs. 1 ( 50 – 95 Euro) vorgenommen werden kann. Es steht noch nicht fest, wer  konkret diese Befragung durchführen soll. Kammern und Verbände sollen wegen ihrer Nähe zu den Sachverständigen als „befangen“ nicht in Betracht kommen

Nun die Bewertung:

Es erstaunt, welche neuen Sachgebiete aufgenommen wurden. Es werden zwei Bereiche  berücksichtigt, die rein juristischer Natur sind: Bauvertragsrecht und Besteuerung. Diese Bereiche dürfen nach dem Rechtsberatungsgesetz gar nicht von juristischen Laien, sondern nur von Rechtsanwälten vorgenommen werden; mithin können sie auch nicht Gegenstand von Gutachtenaufträgen durch das Gericht in Rechtstreitigkeiten sein.

Weiter erstaunt, dass drei Sachgebiete aus dem handwerklichen Bereich berücksichtigt werden: handwerkliche ausgeführte Bauleistungen, Friseurhandwerk und Gesundheitshandwerk. Diese Neuerung ist inkonsequent und logisch nicht nachvollziehbar. Entweder berücksichtig man sämtliche handwerkliche Tätigkeiten aus der Anlage A und B zur Handwerksordnung oder keine. 

Die Sachverständige, deren Sachgebiete bisher gelistet waren und künftig wegfallen, müssen nun versuchen  über § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu angemessenen Stundensätzen zu gelangen. Sie müssen also zunächst ihre Stundensätze bei Privatauftrag angeben und werden dann durch gerichtliche Festsetzung nach billigem Ermesse (was immer man darunter versteht) einer der 10 Honorargruppen des § 9 Abs. 1 (50 – 95 Euro) zugeordnet.

Die Sachverständigen, deren Sachgebiete neu aufgenommen werden, müssen versuchen, in der geplanten Befragung Stundensätze zu bekommen, wie sie im außergerichtlichen Bereich bei Privatauftrag üblich sind. Sie sollten dann aber nicht akzeptieren, dass es wieder Abzüge von 25% gibt und dass es keine Stundensätze über 95 Euro gibt. Das Vergütungsprinzip, auf dem das JVEG beruht, sollte nun endlich so gestaltet werden, dass die gerichtlich beauftragten Sachverständigen dieselben Stundensätze erhalten wie sie im außergerichtlichen Bereich üblich sind. Der Hinweis auf die leeren Kassen der Bundesländer ist kein entgegenstehendes Argument. Man kann nicht eine bestimmte Berufsgruppe in der Rechtspflege dadurch benachteiligen, dass man ihr nur eine Entschädigung zubilligt, weil andernfalls die Justikassen zu stark belastet werden. Da stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit. 

Der Gesetzgeber sollte wirklich einmal überlegen, ob er nicht einen Stundensatz für alle Sachverständigen einführt. Mit einem Schlag würde sich die Unzahl von Streitigkeiten, welche Tätigkeit welcher Honorargruppe zuzuordnen ist und wo der Scherpunkt bei Berührung mehrer Sachbereiche liegt, erledigen. Man brauchte auch nicht mehr bei nicht gelisteten Sachgebieten zu prüfen, welche Höhe  die betreffenden Stundensätze im außergerichtlichen Bereich haben und wie sie nach billigem Ermessen einer der 10 Honorargruppen zuzuordnen sind. Unterzahlungen und Überzahlungen gegenüber den außergerichtlich üblichen Sätze könnten in Kauf genommen werden, weil die Schwerpunkte aller Sachverständigentätigkeiten in einem ganz engen Honorarfenster liegen, das bei 90 Euro angesiedelt werden könnte.

Was immer noch fehlt, sind streitvermeidenden Verbesserungen der übrigen Gebührentatbestände, die weitgehend kostenneutral sind, sowie die Einführung der Vergütungsprinzips bei allen Stundensätzen, Aufwandsentschädigungen und Auslagenpauschalen. Es bleibt zu hoffen, dass das BMJ hier die zahlreichen Vorschläge in der Fachliteratur und den Eingaben der Kammern und Verbände an das BMJ realisiert. Zurzeit werden an den Vorarbeiten lediglich die Spitzenorganisationen der Bestellungskörperschaften und der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beteiligt. Hier sollte eine Beteiligung aller vom JVEG Betroffenen auf breiter Basis stattfinden.

Wachtberg, an 30.10.2007
Dr. Bleutge


 
DOKUMENT 220506

Erfolg für unsere kontinuierliche Arbeit:

1. Deutscher Baugerichtstag 2006: Kein Berufsgesetz für Sachverständige!


Der Arbeitskreis VI - Sachverständigenrecht - lehnt weitere gesetzliche Regulierungen im Sachverständigenwesen ab. Der BVS ist mit seinen dahingehenden Forderungen gescheitert. Stattdessen wurden Detailempfehlungen für eine Qualitätsverbesserung bei gutachterlichen Bausachverständigenleistungen beschlossen.

„Empfehlen sich gesetzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität gutachterlicher Tätigkeiten im Bauwesen – Brauchen wir ein Sachverständigengesetz?“ Zu diesem Thema haben ca. 80 Teilnehmer im Arbeitskreis VI – Sachverständigenrecht unter Leitung von Werner Seifert (Architekt) und Jürgen Ulrich (VRiLG) diskutiert und beraten. Neben zahlreichen öffentlich bestellten und freien Bausachverständigen waren als Fachleute Richter, Rechtsanwälte und Vertreter des DIHK und verschiedener Bestellungskammern (IHK, HwK, AK) vertreten. Für die ARGE Dr. Aurnhammer hat Peter-Andreas Kamphausen mitgearbeitet.

Zentrale Frage der Beratungen war die vom Bundesverband der öffentlich bestellten Sachverständigen (BVS) aufgestellte Forderung nach einem sog. Sachverständigengesetz. Die hierzu von BVS-Vertretern vorgebrachten Argumente haben für den Arbeitskreis jedoch bereits keinen Bedarf für eine solche gesetzliche Regelung erkennen lassen. Daraufhin ist nahezu einstimmig der Beschluss gefasst worden, dass ein eigenständiges und umfassendes Berufsrecht für Personen, die Sachverständigenleistungen anbieten, nicht erforderlich ist. Die gleiche Auffassung hat der Arbeitskreis mit großer Mehrheit auch zu der Frage vertreten, ob es neben den satzungsrechtlichen Vorschriften für öffentlich bestellte Sachverständige, die in den Sachverständigenordnungen der Kammern (SVO) festgeschrieben sind, gesetzliche Regelungen für andere Sachverständige geben soll. Darunter würde insbesondere ein Berufsbezeichnungsrecht fallen. Auch hierfür ist kein für ein gesetzgeberisches Handeln hinreichender Bedarf erkannt worden. Der BVS ist damit mit sämtlichen Forderungen gescheitert. Da der Arbeitskreis bereits die Bedarfsfrage verneint hat, brauchte nicht mehr erörtert zu werden, ob die geforderten berufsgesetzlichen Regelungen nach nationalem oder europäischen Recht überhaupt umsetzbar gewesen wären.

In einem zweiten Diskussionsbereich hat sich der Arbeitskreis eingehend mit möglichen Detailregelungen zur Verbesserung der Qualität baugutachterlicher Leistungen beschäftigt. Ganz im Vordergrund stand hierbei die gerichtliche Gutachtertätigkeit der öffentlich bestellten Sachverständigen. Der Arbeitskreis hat hierzu einstimmig beschlossen, dass die Inhalte der SVO aller Bestellungskörperschaften angeglichen und Mindestanforderungen für die öffentliche Bestellung eindeutig definiert werden sollen. Die Darlegungen der Kammervertreter haben gezeigt, dass dies heute bereits weitgehend verwirklicht ist. Mit großer Mehrheit hat sich der Arbeitskreis für eine obligatorische Befristung der öffentlichen Bestellung auf der Grundlage einer bundeseinheitlichen Regelung ausgesprochen und außerdem dafür plädiert, dass der öffentlich bestellte Sachverständige seiner Kammer eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe nachzuweisen hat. Bislang gilt dies nur als Sollvorschrift. Als wichtigen Schritt zur Qualitätsverbesserung hat die große Mehrheit des Arbeitskreises eine gesetzliche Regelung vorgeschlagen, dass bei Pflichtverletzungen des Gerichtsgutachters oder einer Nichtverwertbarkeit seiner gutachterlichen Leistungen in wesentlichen Teilen eine Mitteilung der Gerichte an die Kammern erfolgen soll.

Der 2. Deutsche Baugerichtstag soll vom 13. - 14.6.2008 wieder in Hamm/Westf. stattfinden. Wenn Sie Themenvorschläge für den Arbeitskreis VI - Sachverständigenrecht - haben, teilen Sie uns diese bitte mit. Außerdem wird es einen neuen Arbeitskreis VII - Außergerichtliche Streitbeilegung - geben. Auch dazu sind alle am Bauen Beteiligten, insbesondere auch die Bausachverständigen, zur aktiven Mitarbeit aufgerufen!


"Mogelpackung" JVEG: Das Debakel nimmt seinen Lauf


Wollen Sie das verpassen? Die neuesten Informationen aus der Gerichtspraxis bei der Umsetzung des JVEG 2004 wird es hier geben:




Wire laden Sie Sie ein zum

15. ARGE-INFOTAG "SV-aktuell"
Würzburg, 19.1.2008
MARITIM Kongress Zentrum

Der GROSSE SACHVERSTÄNDIGENKONGRESS ZUM JAHRESANFANG
Diese Tagung sollte sich kein Sachverständiger entgehen lassen.

WENN SIE WISSEN WOLLEN, WAS WIRKLICH LOS IST !

Interesse am 15. ARGE-INFOTAG "SV-aktuell" am 19.1.2008 in Würzburg?

Anmelden können Sie sich HIER

Weitere aktuelle Infos der ARGE Dr. Aurnhammer finden Sie HIER

DOKUMENT 030504
Gegen den erklärten Willen zahlloser Sachverständiger und anderer Betroffener hat der Gesetzgeber das JVEG ohne nennenswerte Verbesserungen beschlossen. Das Gesetz tritt am 1.7.2004 im Kraft.

Wir halten das Gesetz nach wie vor in wesentlichen Teilen für nicht verfassungsgemäß. Dessen ungeachtet müssen die Gerichtsgutachter zukünftig einstweilen mit dieser "Mogelpackung" leben und zurecht kommen. Es geht jetzt somit auch darum, praktische Hilfestellungen bei der Anwendung des Gesetzes zu geben.
ACHTUNG: 1. AUFLAGE bereits  v e r g r i f f e n !

PRAXISKOMMENTAR JVEG 2004 (Autor: P.-A. Kamphausen): DERZEIT NUR VORBESTELLUNGEN DER 2. AUFLAGE 
bei der Geschäftstelle  möglich.
Normalpreis: vorauss. 19,80 EUR
Sonderpreis für Kollegen im WEA-Netzwerk der
ARGE Dr. Aurnhammer und Mitglieder des VBD:
12,50 EUR
jeweils zzgl. Versandkosten (2,50 EUR) und MWSt.

Der Kommentar wird vorrangig über das WEA-Netzwerk der ARGE Dr. Aurnhammer als Sonderlehrgangsmaterial angeboten. Er kann jedoch zum genannten Normalpreis auch von externen Sachverständigen bezogen werden.

Der Kommentar behandelt insbesondere für Bausachverständige und Immobiliengutachter alle praxisrelevanten Regelungen des JVEG, zeigt die zu erwartenden Abrechnungsprobleme auf und gibt konkrete Empfehlungen zur optimalen Abrechnung von Gerichtsgutachten mit dem Ziel der Vermeidung weiterer Vergütungseinbußen. Damit ist er auch für alle anderen Sachgebiete von Nutzen.

Der Autor veröffentlicht seit 25 Jahren regelmäßig Fachbeiträge zum Gutachterwesen und zum Entschädigungs- und Honorarrecht der Sachverständigen.

ARGE Dr. Aurnhammer: IMMER EINEN SCHRITT VORAUS!

WIR arbeiten für Sie nach dem Motto: SACHVERSTAND FÜR SACHVERSTÄNDIGE
Deshalb: Fakten, Fakten, Fakten statt "Verbands-Schönfärberei" von Funktionären


DOKUMENT  190104

11. ARGE-INFOTAG "SV-aktuell",
Würzburg, 17.1.2004

300 Bau- und Immobiliensachverständige
beschließen RESOLUTION gegen den
Gesetzentwurf eines JVEG,
gerichtet an alle Abgeordneten
des Deutschen Bundestages

Text der RESOLUTION:
Die Teilnehmer des Sachverständigenkongresses
- erwarten vom Gesetzgeber nach zehnjähriger
   Wartezeit seit der letzten Novellierung der
   Entschädigungen für die Gerichtsgutachter jetzt
   eine grundlegende und zukunftsweisende
   Verbesserung der Vergütungssituation
,
- erwarten, dass der Gesetzgeber seine Absicht,
  ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell
  schaffen zu wollen, jetzt in die Tat umsetzt
.
  Mit dem Gesetzentwurf eines JVEG wird dies
  nicht annähernd erreicht,
- widersprechen ausdrücklich den mit dem
  geplanten JVEG bewirkten Herabsetzungen
  der Vergütungen gegenüber dem ZSEG
,
  die einen Großteil der Sachverständigen trifft,
  auf deren qualifizierte Dienstleistungen und
  engagierte Mitarbeit die Rechtspflege dringend
  angewiesen ist,
- fordern eine leistungsgerechte Vergütung ihrer
  gutachterlichen Tätigkeit für die Gerichte unter
  Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher
  Notwendigkeiten, die dem modernen
  Berufsbild und der tatsächlichen Situation
  der selbständigen und hauptberuflichen
  Sachverständigen angemessen
Rechnung
  trägt,
- fordern, dass den gerichtlichen
  Sachverständigen nicht länger Vergütungen
  und eine Einkommensentwicklung
  vorenthalten
 werden, die in allen anderen
  Bereichen staatlicher Leistungen,
  insbesondere in der Rechtspflege, und in der
  Wirtschaft völlig selbstverständlich sind,
- ersuchen die Abgeordneten des Deutschen
  Bundestages dringend, keinem Gesetzentwurf
  eines JVEG zuzustimmen, gegen den wegen der
  damit erstmals in der Geschichte der
  gerichtlichen Sachverständigenvergütungen
  bewirkten Kürzung der erzielbaren Entgelte
  unter die Kostendeckungsgrenze
  nachhaltige verfassungsrechtliche
  Bedenken
bestehen,
- ersuchen die Abgeordneten des Deutschen
  Bundestages stattdessen, sich für eine
  Vergütung der Gerichtsgutachter einzusetzen,
  die diesen Namen tatsächlich verdient und zu
  einer  wirklichen und nachhaltigen
  Existenzsicherung
führt."


DOKUMENT 171203-2

Petition der ARGE Dr. Aurnhammer vom 17.12.2003 an das Europaparlament

Thema: Inländerdiskriminierung der deutschen Gerichtsgutachter bei der Vergütung der für die deutsche Rechtspflege erbrachten Dienstleistungen

Sachverständige sowie Dolmetscher und Übersetzer, die in Deutschland von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften herangezogen werden, sind gezwungen, ihre erbrachten Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) abzurechnen. Die Abrechnungssätze, die in diesem Gesetz, das zuletzt 1994 novelliert worden ist, festgeschrieben sind, liegen unter Selbstkostendeckung. Das ZSEG wird deshalb gemessen an dem nationalen Verfassungsrecht in Deutschland von namhaften Fachleuten bereits seit längerem für nicht mehr verfassungsgemäß beurteilt.

Gemäß § 6 ZSEG gilt dies alles nicht für Sachverständige aus dem Ausland. Damit sind in erster Linie Sachverständige aus anderen EU-Staaten gemeint. Sachverständige aus dem Ausland bekommen vielmehr gemäß § 6 ZSEG unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, eine höhere Vergütung, die durchweg dem entspricht, was diese Gutachter (entsprechend Dolmetscher und Übersetzer, § 17 Abs. 1 ZSEG) in ihren Heimatländern erhalten.

Für eine derartige Inländerdiskriminierung deutscher Gerichtsgutachter sowie in Deutschland ansässiger Dolmetscher und Übersetzer gibt es keine Rechtfertigung. Dies gilt insbesondere auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs in den EU-Staaten. Erst recht rechtfertigt die für deutsche Sachverständige bestehende ggf. zwangsweise Verpflichtung zur Gutachtenerstattung (vgl. z.B. § 407 ZPO) eine solche Diskriminierung nicht, weil eine solche Verpflichtung ebenso wie die nur in Deutschland bestehende Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger bereits europarechtswidrig sind.

Derzeit befassen sich die gesetzgebenden Gremien in Deutschland im Rahmen eines sog. "Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes" (KostRMoG) mit einer Änderung des ZSEG. In Zukunft wird dieses Gesetz, das die Vergütungssituation zahlloser deutscher Gerichtsgutachter weiter verschlechtern wird, in "Justizvergütungsgesetz" (JVEG) umbenannt werden. Das oben dargelegte Prinzip der Inländerdiskriminierung wird dann in § 8 Abs. 4 JVEG erneut manifestiert sein. Sachverständige aus anderen EU-Staaten werden wie bisher eine nach ihrem regelmäßigen Erwerbseinkommen bemessene höhere Vergütung erhalten, während die inländischen deutschen Gerichtsgutachter gegenüber dem geltenden Recht sogar noch weitere Vermögenseinbußen hinnehmen müssen.

Hinweis: Die Petition wird beim Europäischen Parlament unter der Nr. 1313/2003 bearbeitet.


DOKUMENT 171203-1

Einspruch des Verbandes der Bausachverständigen Deutschlands - VBD
vom 17.12.2003, gerichtet an den Bundesrat, den Rechtsausschuss des
Bundesrates sowie Mitglieder aller Fraktionen im Rechtsausschuss des
Bundestages

Sehr geehrte Damen und Herren, 

als Vorstandsmitglieder des Verbandes der Bausachverständigen Deutschlands (VBD), dem mit  rd. 600 Mitgliedern größten deutschen Bausachverständigenverband, erheben wir Einspruch gegen die Verabschiedung des Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetzes (JVEG) in der vorliegenden Fassung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung.

Lassen Sie uns in Kürze auf einige wesentliche Aspekte hinweisen, die unseren Einspruch begründen:

Ihnen ist bekannt, dass die derzeit noch geltende Novelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) seit dem 01.07.1994 in Kraft ist. Der Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) kommentierte diese Novellierung  (von 1994) damals schon als nicht zufriedenstellend, da die Entschädigung unter dem Stundensatz für vergleichbare Leistungen im privaten Gutachtenbereich lag. Schon damals stellte der  DIHT das Entschädigungsprinzip der ZSEG in Frage, weil vom Sachverständigen bei jedem Gerichtsauftrag ein Vermögensopfer zugunsten der Allgemeinheit abverlangt wird.  

Im Jahre 2000 führte der DIHT eine erste Umfrage zur Vergütungssituation der Sachverständigen bei einer außergerichtlichen Gutachtenerstattung durch. Die Umfrage ergab, dass der durchschnittlich erzielte Stundensatz für den Baubereich zwischen 143,00 DM (73,10 Euro) und 203,00 DM (103,80 Euro) lag.

Der DIHT hatte damals  empfohlen, drei Kategorien zu bilden, und zwar: 120,00 DM (61,35 Euro), 160,00 DM (81,80 Euro) und 200,00 DM (102,25 Euro]. Die meisten Sachverständigen wären dabei in die mittlere Tätigkeitskategorie einzuordnen. Dadurch wäre eine wesentliche Vereinfachung im Abrechnungsbereich eingetreten.

Die zweite Umfrage im Jahre 2003 ergab u.a., dass der Durchschnittsstundensatz  in den alten Bundesländern bei 89,- Euro lag.

Ein winziger Lichtblick in dem vorliegenden Gesetzentwurf ist lediglich darin zu sehen, dass nun endlich das leidige Entschädigungsprinzip zugunsten des Prinzips einer leistungsgerechten Vergütung angedacht wurde.

Nicht nachzuvollziehen ist jedoch, dass die Stundensätze nicht auf das Ergebnis der vorliegenden Umfragen abgestimmt wurden und dass die vorgesehenen Honorarsätze keinesfalls einer leistungsgerechten Vergütung entsprechen.

Tatsächlich werden die meisten in gerichtlichen Bausachen tätigen Sachverständigen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf weniger „Honorar“ erhalten als sie heute – für gleiche Leistung! – als „Entschädigung“ bekommen.

Der vorgesehene Honorarsatz in Höhe von 75,00 Euro für die Honorarstufe 6, in welche die meisten Bausachverständigen einzuordnen sind, ist nicht einmal kostendeckend. Dies wurde in der Vergangenheit durch mehrere Kostenstruktur-Untersuchungen bei Bausachverständigenbüro nachgewiesen.

Ein Sachverständiger muss aber nicht nur kostendeckend arbeiten, sondern er muss auch noch Gewinn erzielen. Das ist aber nur möglich, wenn er – wie im privaten Bereich auch – leistungsgerecht vergütet wird. Viele hauptberuflich tätige Sachverständige werden bereits seit Jahren mit einem Stundensatz von 80,00 Euro  bis 100,- Euro honoriert. Insofern wäre es nur angemessen, wenn für Bausachverständige ein einheitlicher Stundensatz von 90,- Euro festgelegt worden wäre. Eine regelmäßige Anpassung an die Einkommens- und Kostenentwicklung könnte relativ einfach durch eine Indexklausel, die sich z.B. an den Richtergehältern orientiert, vorgenommen werden.

Überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass die im Bauwesen tätigen Sachverständigen in verschiedene Honorarstufen eingeordnet werden sollen. So gehört z. B. das Sachgebiet Erd- und Grundbau zur Honorarstufe 3 (= 60,- Euro), Ingenieurbau zur Honorarstufe 4 (=65,- Euro), Bauphysik zur Honorarstufe 5 (= 70,- Euro) und Schäden an Gebäuden zur Honorarstufe 6 (=75,- Euro).

Es ist jetzt schon deutlich vorhersehbar, wie sich Sachverständige und Kostenbeamte zukünftig über die „richtige Einstufung“ streiten werden...

Gerichte benötigen Bausachverständige vielfach zur Aufklärung technischer Sachverhalte, um anschließend juristisch richtig und gerecht urteilen zu können.

Dies erfordert von den Sachverständigen eine überdurchschnittliche Sachkunde und Erfahrung, um die verantwortungsvolle und vertrauenswürdige Aufgabe gewissenhaft zu erfüllen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu erstatten. Sie können daher Gerichtsgutachten nicht mit dem Hinweis auf eine schlechte Entschädigung/Honorierung ablehnen.  

Es kann sicherlich nicht Ziel der Gesetzgebungsorgane sein, dass Sachverständige zukünftig bei Gerichtsaufträgen weiterhin finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, nur weil das JVEG keine leistungsgerechte Vergütung vorsieht.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang sicherlich auch noch, daß die Bausachverständigen bei forensischen Aufträgen in der Regel in zivilrechtlichen Verfahren tätig sind, bei denen die SV-Gebühren von den streitenden Parteien und nicht aus der Staatskasse gezahlt werden.

Zusammengefasst möchten wir Sie deshalb mit aller hier gebotenen Dringlichkeit auffordern, alle Bausachverständigen in eine Honorarstufe einzuordnen und ihre verantwortungsvolle Tätigkeit für die Allgemeinheit mit einem Stundensatz von 90,- Euro netto zu vergüten.

Das Entschädigungsprinzip für die Nebenkosten nach dem derzeit noch gültigen ZSEG hat sich weitestgehend bewährt. Die Sätze sollten aber nach unserer Auffassung entsprechend den Marktpreisen erhöht und regelmäßig angepasst werden, das betrifft beispielsweise die Fahrkosten mit dem eigenen PKW. Es  müssen mindestens 0,50 Euro statt – wie geplant 0,30 Euro - erstattet werden.

Eine vereinfachte Abrechungsmöglichkeit der Nebenkosten, z.B. über eine angemessene Pauschale, wäre für alle Beteiligten zu begrüßen. 

Bausachverständige haben in der Regel teure Prüf- und Messgeräte im Einsatz, die bisher für Gerichtsaufträge kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Wir fordern deshalb, für den Einsatz von Messgeräten und technische Vorrichtungen einen gesonderten angemessenen Kostenersatz einzuführen. 

Die Reform der Justizvergütung verfolgt das Ziel, das bisherige Entschädigungsgesetz durch ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell abzulösen. Bei dem vorliegenden Entwurf zur Neuerschaffung des JVEG wird das Ziel der Leistungsgerechtigkeit für die Bausachverständigen nicht erreicht, weil zukünftig nicht mit einer Honoraranpassung, sondern mit weiteren Einbußen zu rechnen ist. 

Der Vorstand des Verbandes der Bausachverständigen Deutschlands e.V. (VBD) lehnt deshalb den vorliegenden Entwurf zum JVEG ab und empfiehlt dringend eine nochmalige gründliche Überarbeitung unter Einbeziehung der zwischenzeitlich von vielen Seiten vorgetragenen kritischen Anmerkungen und Hinweise, damit das Ziel einer leistungsgerechten Vergütung für qualitativ hochwertige Leistungen von Bausachverständigen endlich umgesetzt wird. Lange genug sind wir mit nicht auskömmlichen Stundensätzen hingehalten worden.

Nur alternativ und aus pragmatischen Vereinfachungsgründen wird von uns vorgeschlagen, das „alte ZSEG“ vom Grundsatz her zunächst einmal so zu belassen wie es ist und bei einer ggf. kurzfristig vorzunehmenden Novellierung eine leistungsgerechte Anpassung insbesondere bei den Stundensätzen vorzunehmen, damit wir Bausachverständigen das hohe Niveau unserer tagtäglichen Leistungen zum Wohle einer gerechten Rechtsfindung aufrecht erhalten können.
gez.
die VBD-Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Ulfert Bayrhammer, Dipl.-Ing. Christiane Elftmann, Dipl.-Ing. Andreas Flatau, Sibylle Kircher, Dipl.-Ing. Ralf Schumacher, Dipl.-Ing. Dietmar Warmbrunn

DOKUMENT 141203

Dr. Peter BLEUTGE, Rechtsanwalt, Wachtberg


Stellungnahme zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG)

Hier:
Art. 2 des Entwurfs: Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG)
BT-Drucksache 15/1971 (Entwurf der vier Fraktionen) und
BR-Drucksache 830/03 (Entwurf der Bundesregierung)

Stand: 12.12.2003

Wir veröffentlichen hier mit freundlicher Genehmigung des Verfassers, der viele Jahre beim DIHK (früher: DIHT) für das Sachverständigenwesen zuständig war und Kommentator des ZSEG ist, einen Auszug aus der Stellungnahme zu den wesentlichen Kritikpunkten am Gesetzentwurf. Die Stellungnahme ist u.a. dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages und dem Bundesrat übermittelt worden.

Den
VOLLTEXT der Stellungnahme finden Sie hier (bitte anklicken)

..... Was jedoch im neuen Gesetzentwurf  besonders zu kritisieren ist, sind die klei­nen und großen Benachteiligungen gegenüber der geltenden gesetzlichen Rege­lung. Nachstehende Kurzübersicht mag dieses dokumentieren:

(1)  Es gibt kein eigenes Vergütungsgesetz nur für Sachverständige. Man regelt vielmehr die Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern zusammen mit der Vergütung von Sachverständigen,  Dolmetschern und Übersetzern in einem einzigen Gesetz, was nachteilige Auswirkungen auf die zeitnahe Vergütung von Sachverständigen zur Folge hat. Vergütungs-  und Entschädigungsregelungen in einem Gesetz vertragen sich nicht. Außerdem leidet darunter die Übersichtlichkeit der Vergütung der Sachverständigen, Übersetzer und Dolmetscher und so werden denn auch einige Entschädigungstatbestände auf die Sachverständigen und Dolmetscher systemwidrig für anwendbar erklärt (vgl.z.B. § 6 des Entwurfs).

(2) Das Prinzip einer echten Leistungsvergütung wird nicht konsequent und praxisnah umgesetzt, da eine Vielzahl der Sachverständigen nicht die Stundensätze und Auslagenpauschalen erhalten, die sie bei vergleichbarer Leistung im außergerichtlichen Bereich erzielen.  Das Vergütungsprinzip wird leider nur teilweise realisiert. Die gegenteilige Behauptung in der Begründung zu der Anlage 1 zu § 9 (S.223) entspricht nicht der Realisierung  in den Honorarguppen des § 9 und der Anlage 1 zu § 9. In der Mehrzahl der Fälle bleiben die dort ausgeworfenen Feststundensätze 20% bis 25 % unter den von den Bestellungskörperschaften im Auftrag des BMJ ermittelten Sätzen. Unverständlich und nicht nachvollziehbar ist auch die Ungleichbehandlung der „normalen“ Sachverständigen in Bezug auf die medizinischen Sachverständigen. Für die medizinischen Sachverständigen wird in § 10 Abs. 2 eine 18-prozerntige und in § 10 Abs. 3 sogar eine 100-prozentige Erhöhung der Sätze vorgesehen; gleiches gilt auch für die Sätze in Anhang 2 zu § 10.

(3) Die Ergebnisse der beiden Umfragen des DIHK aus den Jahren 2000 und 2003 werden unverständlicherweise nicht  eins zu eins übernommen werden, so dass viele Sachverständigen nach geltendem Recht höhere Stundensätze erhalten als nach neuem Recht. Das kann wohl nicht Sinn einer Novellierung eines 10 Jahre alten Gesetzes sein.

(4)  Ein Teil der Sachverständigen wird künftig einen niedrigeren Stundensatz erhalten als nach geltendem Recht. Betroffen sind insbesondere die hauptberuflich tätigen Sachverständigen, die der Gruppe 6  (Bauschäden, Maschinen, Anlagen, Immobilienbewertung, Kfz.-schäden, Kfz.-Unfallursachen) zugeordnet sind; sie erhalten nach derzeitiger Rechtslage mit 78,-€ eine höhere Entschädigung  (Höchststundensatz plus Berufszuschlag) als nach dem Entwurf, der für diesen Personenkreis lediglich 75,- € vorsieht. Damit verliert der JVEG den Charakter einer Novelle und wird vor allen Dingen seiner eigenen Vorgabe, das Vergütungsprinzip einzuführen und die Sachverständigen leistungsgerecht zu vergüten, nicht gerecht.

(5) Die Bevorzugung der Sachverständigen für die Sachbereiche, die nicht in der Anlage zu § 9 verzeichnet sind, ist nicht akzeptabel. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 können diese Sachverständigen nämlich die Stundensätze in Rechnung stellen, die tatsächlich für Leistungen dieser Art allgemein im außergerichtlichen Bereich vereinbart werden. Entweder muss diese Bevorzugung  ersatzlos gestrichen werden, oder, was entschieden besser wäre, das Prinzip der Einzelvereinbarung wird generalisiert, so dass  die Anlage 1 zu § 9 samt Honorartabelle in § 9 überflüssig würde. Auf jeden Fall sollte die Einschränkung der Vergütung durch das Kriterium „nach billigem Ermessen“ ersatzlos gestrichen werden, weil dieser unbestimmte und daher auslegungsbedürftige Rechtsbegriff einen Quell überflüssiger Streitigkeiten bilden dürfte.

(6) Die Zahl der Honorargruppen ist mit zehn zu hoch und die jeweils ausgeworfenen Stundensätze sind zu niedrig, wenn man sie mit der derzeitigen Rechtslage und den Ergebnissen der beiden DIHK-Umfragen vergleicht. Es sollte wie in den ersten JVEG-Entwürfen der Kostenrechtsreferenten lediglich drei Honorargruppen vorgesehen werden, denen Stundensätze von 72 Euro,  87 Euro und 102 Euro zugeordnet werden.

(7) Die Zuschlagstatbestände des § 3 Abs. 3 ZSEG fallen ersatzlos weg. Dem könnte nur zugestimmt werden, wenn für alle Berufsgruppen die höheren  Stundensätze aus dem außergerichtlichen Bereich übernommen würden.

(8) Die Liste der 60 katalogisierten Sachbereiche in Anlage 1 zu § 9 mit der jeweiligen Zuordnung einzelner Sachgebiete zu der Honorartabelle in § 9 ist in sich unschlüssig, systemwidrig, widersprüchlich und fachlich nicht nachvollziehbar.

(9) In der Anlage 1 zu § 9 werden nur die Sachgebiete der Industrie- und Handelskammern berücksichtigt. Wo sind die Sachbereiche der Landwirtschaftskammern, der Handwerkskammern, der Architektenkammern, der Ingenieurkammern und des Bayerischen Sachverständigengesetzes einzuordnen?

(10)  Es erfolgt keine  Anpassung  des Aufwendungsersatzes und der Auslagenpauschalen der geltenden §§ 8 bis 11 ZSEG an die in den letzten zehn Jahren stattgefundene Kostensteigerungen. Eine Ausnahme wird beim  Kilometergeld gemacht, das aber mit 0,30 € pro Kilometer unrealistisch ist; hier sollte die Pauschale mindestens 0,50 € pro Kilometer betragen.

(11) Die Übernachtungskosten werden nicht mehr in voller Höhe ersetzt, weil das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt wird. Nur bei Nachweis der Unvermeidbarkeit gewährt das Gesetz vollen Kostenausgleich.

(12) Die Aufwandsentschädigungen  in § 10 Abs. 1 u. Abs. 2 ZSEG für die ersten vier bzw. acht Stunden in Höhe von jeweils 3 € wird ersatzlos gestrichen. Die entsprechende Regelung des § 6 wird immer noch als Entschädigungstatbestand ausgestaltet, obwohl für Sachverständige doch überall das Prinzip der echten Vergütung  eingeführt werden soll. Das betrifft leider auch das Übernachtungsgeld, für das nur noch die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes gelten sollen.

(13) Die Regelung des § 11 Abs. 2 ZSEG, wonach der Sachverständige für die eigenen Handakten ein Exemplar der Reinschrift und notwendige Kopien erstattet erhält, wird ersatzlos gestrichen.

(14) Der Beschwerdewert in § 16 Abs. 2 wird von 50 Euro auf 200 Euro erhöht, wodurch eine erhebliche Rechtsverkürzung für die Sachverständigen eintritt.

(15) Aufträge von Gerichtsvollziehern werden nicht mehr als Privataufträge abgerechnet, sondern dem JVEG unterworfen.

(16) Die Verjährung des Rückerstattunganspruchs beträgt bis zu vier Jahre.

(17) Es gibt keine Sondertatbestände für

-   den Einsatz wertvoller Geräte und Einrichtungen (bisher in § 3 Abs.2) nach
    dem Vorbild des § 17 a ZSEG;

-   die Vergütung des sachverständigen Zeugen;

-   die Sachverhalte der Kürzung und des Verlustes des Vergütung bei
    Überschreitung des Kostenvorschusses, bei Unbrauchbarkeit des Gutachtens,
    bei Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit und bei Verstoß gegen die
    Pflicht zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung;

-   die regelmäßige Anpassung an die Einkommens- und Kostenentwicklung
    durch ein Zeitgesetz oder eine Indexklausel, die sich beispielsweise an den
    Richtergehältern orientieren könnte.


DOKUMENT 131203

Pressemitteilung der ARGE Dr. Aurnhammer vom 13.12.2003 - u.a. gesandt an die Redaktionen von: Die Welt, FAZ, SZ, Spiegel, Stern, Focus, DPA, DDP

ARGE Dr. Aurnhammer: JVEG darf nicht Gesetz werden!

Derzeit wird im Bundestag und im Bundesrat von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt über grundlegende Änderungen des Kostenrechts für die Gerichtsverfahren beraten. In Kürze ist mit einer Verabschiedung des Gesetzes zu rechnen. Teil des Gesetzespakets ist auch die Vergütung der Gerichtsgutachter sowie Dolmetscher und Übersetzer. Diese Berufsgruppen werden in Zukunft in vielen Fällen deutlich weniger Geld erhalten als nach dem derzeitigen, 10 Jahre alten Entschädigungsgesetz. Die Folge werden gravierende Auswirkungen für die rechtssuchenden Bürger sein. Qualifizierte Fachleute werden sich noch mehr als bislang schon der Rechtspflege verweigern, weil sie nicht gezwungen werden können, in verfassungswidriger Weise unter Selbstkostendeckung zu arbeiten. Die Prozesse werden sich damit verzögern und - weil es vermehrt zur Einholung von Gutachten und Gegengutachten kommen wird - unter dem Strich auch erheblich verteuern. Die ARGE Dr. Aurnhammer hält den Gesetzentwurf nicht für verfassungsgemäß und sieht sich damit in Übereinstimmung mit namhaften Verfassungs- und Kostenrechtsexperten. In eingehend begründeten Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium, dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages und dem Bundesrat ist der Gesetzgeber dringend ersucht worden, das Gesetzgebungsvorhaben JVEG derzeit komplett fallenzulassen und stattdessen das geltende ZSEG in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise an die wirtschaftliche Entwicklung der letzten 10 Jahre anzupassen (Volltext der Stellungnahmen unter www.expertcontrol.de). Über das JVEG und die nachteiligen Auswirkungen für die Sachverständigen wird die ARGE Dr. Aurnhammer ausführlich auf dem jährlichen Sachverständigenkongress  ARGE-INFOTAG "SV-aktuell" am 17.1.2004 in Würzburg berichten (weitere Infos dazu unter www.arge-sv.info). Die betroffenen Sachverständigen beabsichtigen, das Gesetz, sollte es bei den geplanten unzureichenden Regelungen bleiben, durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.

Hinweise:
(1) Unsere Pressemitteilung finden Sie auch beim BDB-AK Bau-SV  sowie bei den
      ibr-online News (bitte anklicken)
(2) Bitte lesen Sie unten auch unsere aktuellen Informationen über den Fortgang unserer Aktivitäten (Anhang zu DOKUMENT 251103)
Quelle: Badisches Tagblatt 19.12.2003 / Nr. 293


DOKUMENT  111203

Schreiben der ARGE Dr. Aurnhammer vom 11.12.2003 an den Bundesrat zu den dortigen Beratungen eines KostRMoG einschließlich JVEG

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach uns vorliegenden Informationen wird der Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes einschließlich des sog. "Justizvergütungsgesetzes" für gerichtliche Sachverständige derzeit im Bundesrat beraten. Angeblich sollen gegenüber dem Gesetzentwurf insbesondere bei der Einstufung in die Honorargruppen nach § 9 JVEG-E weitere Verschlechterungen für die Gutachter geplant sein, nämlich die generelle Herabstufung um eine Honorargruppe.

Die ARGE Dr. Aurnhammer hat bereits am 25.11.2003 gegenüber den führenden Mitgliedern des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages - wie auch schon zuvor gegenüber dem Bundesjustizministerium - eine eingehend begründete Stellungnahme abgegeben. Wir dürfen Ihnen diese Stellungnahme anbei übermitteln. 

Wir halten bereits den vorliegenden Gesetzentwurf für nicht verfassungsgemäß und sehen uns damit in Übereinstimmung mit namhaften Verfassungs- und Kostenrechtsexperten.
 
Wir dürfen Sie deshalb bitten, die von uns vorgetragenen Aspekte in dem Sinne zu berücksichtigen, dass es nicht noch zu weiteren nicht mehr annähernd verfassungskonformen Nachteilen für die Gerichtsgutachter kommt. 

Wir haben vorgeschlagen, derzeit den Gesetzentwurf eines JVEG komplett fallen zu lassen und statt dessen zu einer angemessenen und von Verfassungs wegen jetzt dringend gebotenen Erhöhung der Entschädigungssätze des geltenden ZSEG, insbesondere in § 3 ZSEG, zu kommen. Dieser Vorschlag ist auch für die Bundesländer tragbar.

Wir bitten den Bundesrat außerdem, dafür Sorge zu tragen, dass jetzt die finanziellen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine qualifizierte Sachverständigentätigkeit für die Gerichte in der Zukunft gesichert werden. Mit dem JVEG ist dies nicht möglich. Ansonsten steht zu befürchten, dass sich noch mehr besonders kompetente Gutachter von den Gerichten verabschieden werden als dies in der Vergangenheit aufgrund einer völlig unzureichenden Vergütungssituation ohnehin schon geschehen ist. Die in den Bundesländern angesiedelte Rechtspflege in Deutschland wird dadurch weiteren schweren Schaden erleiden.

ANHANG: Informationen über den Fortgang

Am 19.12.2003 hat der Bundesrat abweichend von einer Beschlussempfehlung seiner Ausschüsse vom 9.12.2003 beschlossen, von der Forderung abzusehen, die Stundensätze der Gerichtsgutachter aus fiskalpolitischen Gründen noch weiter um eine komplette Honorarstufe nach § 9 JVEG-E herabzusetzen (Näheres: BR-Drs. 830/03). Damit hätten nicht nur große Teile, sondern fast alle Bau- und Immobiliensachverständigen in Zukunft weniger Vergütung erhalten als nach dem geltenden ZSEG. Deutliche Verbesserungen beim Stundensatz fordert der Bundesrat im übrigen für die Vermessungsingenieure (Sprung von der Honorargruppe 1 in die Gruppe 7!). Für die Gerichtsgutachter bedeutet dieser Sinneswandel in der Ländervertretung mit der Vermeidung noch weiterer Verschlechterungen einen ersten Teilerfolg bei der Schaffung eines echten Vergütungsgesetzes. Jetzt gilt es, die gesetzgebenden Gremien von der dringenden Notwendigkeit sachgerechter Honorargruppen und angemessener Vergütungssätze in § 9 JVEG-E und bei den Nebenkostenregelungen zu überzeugen. Hierfür liegen u.a. bereits Stellungnahmen der ARGE Dr. Aurnhammer vor, die hier online gestellt sind.


DOKUMENT 251103

Schreiben der ARGE Dr. Aurnhammer vom 25.11.2003 an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Schmidt (CDU/CSU), Bachmaier (SPD), Stünker (SPD), Götzer (CDU/CSU), Montag (B 90/Grüne) und Funke (FDP) - Stellungnahme zum interfraktionellen Gesetzentwurf eines Justizvergütungsgesetzes - JVEG - (Drucksache 15/1971)

.... der ARGE Dr. Aurnhammer sind über das WEA-Netzwerk rd. 2.500 deutsche Bau- und Immobiliensachverständige verbunden. In der letzten Zeit haben wir mit zahlreichen Sachverständigen, die für die Rechtspflege tätig sind, intensive Diskussionen über den vorliegenden JVEG-Entwurf geführt. Die geplanten Regelungen zur Vergütung gerichtlicher Sachverständiger werden einhellig abgelehnt. Wir sind stattdessen erstaunt darüber, dass trotz eingehend begründeter Stellungnahmen namhafter und kompetenter Institutionen, z.B. der Bundesingenieurkammer und der Bundesärztekammer, gegenüber dem Regierungsentwurf keinerlei Änderungen vorgenommen worden sind. Auch die ARGE Dr. Aurnhammer hat eine eingehende Stellungnahme erarbeitet und dem BMJ übermittelt, die wir Ihnen nachfolgend in aktualisierter Fassung direkt nochmals zur Verfügung stellen dürfen.

Wir befürchten schwerste Nachteile für die Rechtspflege. Sollte der Entwurf Gesetz werden, wird dies in einem Maße Unfrieden, Unzufriedenheit und Unwilligkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gerichte schaffen, die es zu Zeiten des ZSEG noch nicht gegeben hat. Der Grund liegt insbesondere darin, dass in Zukunft gerade die befähigsten Gutachter, auf die die Gerichte dringend angewiesen sind, erheblich weniger Vergütung erhalten werden als nach geltendem Recht. Das JVEG schaft damit kein "leistungsgerechtes Vergütungsmodell", sondern in Wirklichkeit ein weiteres Entschädigungsgesetz mit erhöhten Sonderopfern für zahllose Gerichtssachverständige. Die absehbare und nach unserer Einschätzung lediglich aus fiskalpolitischen Erwägungen in Kauf genommene Folge wird eine Belastung der Gerichtsverfahren durch Gutachten und Gegengutachen und Verfahrensverzögerungen in bislang unbekanntem Ausmaß und letztlich eine drastische Verteuerung der Prozesse mit Sachverständigenbeweis sein.
 
Die Sachverständigen verkennen nicht, dass auch die deutsche Rechtsanwaltschaft ein berechtigtes Anliegen hat, ihre Gebühren erhöht zu erhalten. Dies darf aber nicht dazu führen, dass andere Beteiligte an Gerichtsverfahren, die für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ebenso bedeutsam sind, völlig außer Acht gelassen werden. Die deutschen Gerichtsgutachter sind keine unverschämten Forderungssteller. Sie halten vielmehr seit nunmehr 10 Jahren im Dienste der Rechtspflege still und haben sich im Vertrauen darauf, dass es jetzt zu einer wirklich leistungsgerechten Vergütung kommen wird, über ein Jahrzehnt lang von jeglicher Einkommensentwicklung abkoppeln lassen. Das JVEG wird den berechtigten und zur Existenzsicherung unverzichtbaren Anliegen der Gerichtsgutachter nicht annähernd gerecht und wird von den Sachverständigen als Schlag ins Gesicht empfunden. Verstärkt wird der grassierende Unmut noch durch die im parlamentarischen Verfahren befindlichen Pläne zur Unterwerfung der weitgehend freiberuflich tätigen Gerichtssachverständigen unter die Gewerbesteuer.

Wir möchten Sie deshalb als führende Mitglieder des Rechtsausschussses des Deutschen Bundestages im Interesse der deutschen Rechtspflege dringend ersuchen, das Gesetzgebungsvorhaben JVEG derzeit komplett fallen zu lassen. Da unter den derzeitigen fiskalpolitischen Rahmenbedingungen offenkundig keine Bereitschaft besteht, ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell für gerichtliche Sachverständige zu schaffen, das diesen Namen tatsächlich verdient, schlagen wir Ihnen stattdessen vor, es für eine Übergangsphase noch beim derzeitigen ZSEG zu belassen und dort lediglich den Bemessungsrahmen in § 3 Abs. 2 ZSEG sowie die Nebenkostenpauschalen gemäß den §§ 8 - 11 ZSEG auf ein verfassungsrechtlich erträgliches Maß anzuheben. Der Gesetzentwurf sieht diesen Weg im Abschnitt C. Alternative im ersten Absatz auch ausdrücklich vor. Wir gehen davon aus, dass derartige Änderungen auch im Rahmen der Beratungen im Rechtsausschuss ohne zeitliche Verzögerungen noch in das KostRMoG eingearbeitet werden könnten. Unser Vorschlag würde außerdem dazu führen, dass zur Anwendung des Gesetzes (ZSEG) auf eine langjährige Rechtsprechung zurückgegriffen werden könnte. Das JVEG schafft dagegen zahlreiche absehbare Streitfragen um die Anwendung des neuen Gesetzes, die die Gerichte erheblich belasten werden.

Wir bitten deshalb die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, den vorliegenden Entwurf eines JVEG nochmals zu überdenken und zu einer angemessenen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Vergütung der Gerichtsgutachter zu finden, die den forensischen Sachverständigen bis zu einer sicherlich wieder in ferner Zukunft liegenden weiteren Novellierung eine wirtschaftliche Existenz ermöglicht.

ANHANG: Information über den Fortgang:

(1) Mit Schreiben vom 12.12.2003 hat der Stellv. Vorsitzende des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, MdB Hermann Bachmaier, der ARGE Dr. Aurnhammer mitgeteilt, das die von der ARGE Aurnhammer am JVEG geäußerte Kritik, zukünftig würden die Gutachter nicht mehr auskömmlich vergütet, zur Kenntnis genommen und an die Fachreferenten weitergeleitet worden sei, so dass sie auch auf diesem Wege in die weitere Diskussion während des Gesetzgebungsverfahrens miteinfließen werden.

(2) Inzwischen sind bei den gesetzgebenden Gremien weitere ablehnende Stellungnahmen eingegangen. Unter anderem hat der bekannte Kostenrechtsexperte und Kommentator des ZSEG, RA Dr. Peter Bleutge, ebenfalls beim Bundesrat und beim Rechtsausschuss des Bundestages mit einer ausführlichen Stellungnahme interveniert.


DOKUMENT 181103:

Stellungnahme der ARGE Dr. Aurnhammer vom 18.11.2003 gegenüber dem Bundesjustizministerium zum Regierungsentwurf eines sog. "Justizvergütungsgesetzes" - JVEG - für gerichtliche Sachverständige

Sehr geehrte Frau Ministerin,
sehr geehrter Herr Otto,

der ARGE Dr. Aurnhammer sind über das WEA-Netzwerk rd. 2.500 deutsche Bau- und Immobiliensachverständige verbunden. In der letzten Zeit haben wir mit zahlreichen Sachverständigen, die für die Rechtspflege tätig sind, intensive Diskussionen über den vorgelegten JVEG-Entwurf aus Ihrem Hause geführt.

Die von Ihnen geplanten Regelungen zur Vergütung gerichtlicher Sachverständiger werden einhellig abgelehnt. Sollte der Entwurf Gesetz werden, wird dies in einem Maße Unfrieden, Unzufriedenheit und Unwilligkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Gerichte schaffen, die es zu Zeiten des ZSEG noch nicht gegeben hat. Der Grund liegt insbesondere darin, dass in Zukunft gerade die befähigsten Gutachter, auf die die Gerichte dringend angewiesen sind, erheblich weniger Vergütung erhalten werden als nach geltendem Recht. Ihr Ministerium schaft damit kein "leistungsgerechtes Vergütungsmodell", sondern in Wirklichkeit ein weiteres Entschädigungsgesetz mit erhöhten Sonderopfern für zahllose Gerichtssachverständige.
 
Die absehbare und nach unserer Einschätzung von Ihnen aus fiskalpolitischen Erwägungen in Kauf genommene Folge wird eine Belastung der Gerichtsverfahren durch Gutachten und Gegengutachen und Vefahrensverzögerungen in bislang unbekanntem Ausmaß und letztlich eine drastische Verteuerung der Prozesse mit Sachverständigenbeweis sein. 

Wir dürfen Sie deshalb im Interesse der deutschen Rechtspflege auffordern, das Gesetzgebungsvorhaben JVEG derzeit komplett fallen zu lassen. Da Sie unter den derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen offenkundig nicht in der Lage sind, ein leistungsgerechtes Vergütungsmodell zu schaffen, das diesen Namen tatsächlich verdient, schlagen wir Ihnen stattdessen vor, es für eine Übergangsphase noch beim derzeitigen ZSEG zu belassen und dort lediglich den Bemessungsrahmen in § 3 Abs. 2 ZSEG sowie die Nebenkostenpauschalen gemäß den §§ 8 - 11 ZSEG auf ein verfassungsrechtlich erträgliches Maß anzuheben. Wir gehen davon aus, dass derartige Änderungen von Ihrem Hause ohne zeitliche Verzögerungen noch in das KostRMoG eingearbeitet werden könnten. 

Im übrigen senden wir Ihnen in der Anlage zu diesem Schreiben eine eingehende Stellungnahme zum JVEG-Entwurf. Wir werden die Öffentlichkeit über die zu erwartenden Verschlechterungen für die Bürger bei der Durchführung von Gerichtsverfahren mit Sachverständigenbeweis unterrichten.
 

Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines JVEG

1.  Grundsätzliches

Mit dem Anfang November 2003 vorgelegten Regierungsentwurf eines sog. Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG –, der weitestgehend den im August 2003 bekannt gemachten Referentenentwurf übernimmt (s. DS 10/2003, 266 ff.) soll das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip des ZSEG nach Auffassung des Bundesjustizministeriums durch ein angeblich „neues, leistungsgerechtes Vergütungsmodell“ ersetzt werden.

Die Bausachverständigen, aus deren Berufsgruppe der JVEG-Entwurf an dieser Stelle primär beleuchtet werden soll, stellen die größte Zahl der für die Gerichte tätigen Gutachter. Deshalb ist diese Sachverständigengruppe, die zahlreiche gerichtsrelevante Sachgebiete des Bau- und Immobilienwesens bearbeitet, für die Qualität der Rechtspflege in Deutschland von besonderer Bedeutung. Eine qualifizierte Gutachtenerstattung und damit eine funktionsfähige Rechtspflege ist jedoch nur gewährleistet, wenn die Sachverständigen bei ihrer gerichtlichen Tätigkeit auskömmlich vergütet werden. Dies ist seit geraumer Zeit mit dem zuletzt 1994 novellierten ZSEG nicht mehr der Fall. Das ZSEG in der derzeit geltenden Fassung verstößt inzwischen – dies wird auch nicht mehr ernsthaft bezweifelt – gegen das Kostendeckungsprinzip bei der Inanspruchnahme gerichtlicher Sachverständiger für die Rechtspflege und ist demgemäß – in Übereinstimmung mit namhaften juristischen Autoren - nicht mehr als verfassungsgemäß anzusehen.

Analysiert man jetzt allerdings den JVEG-Entwurf, erweist sich dieser schnell als völlig unzureichend und verfehlt. Der Gesetzentwurf wird die Vergütungssituation zahlreicher Bau- und anderer Sachverständiger gegenüber dem geltenden Recht nicht verbessern, sondern zum Teil sogar erheblich verschlechtern, weil die Gutachter nach dem JVEG bei zahlreichen Gutachtenaufträgen gezwungen würden, weit unter Kostendeckung und für eine geringere Entschädigung als nach gültigen ZSEG für die Gerichte zu arbeiten. In Verbindung mit der vom Bundestag beschlossenen Gewerbesteuerpflicht für Freiberufler, zu denen praktisch alle Bausachverständigen gehören, ergeben sich hieraus unzumutbare und verfassungsrechtlich nicht mehr zulässige Belastungen.

2.  Stellungnahme zu einzelnen Regelungen

Im einzelnen ist zum JVEG-Entwurf wie folgt Stellung zu nehmen:

(1) Das Kernstück des Gesetzentwurfes bildet die eigentliche Vergütung für die Leistung (E § 9 i.V.m. den sog. „Honorargruppen“ nach Anlage 1). 

(a) Die Einteilung der sog. „Honorargruppen“ orientiert sich an mittleren außergerichtlichen Stundensätzen, die angeblich im Bundesdurchschnitt ermittelt worden sein sollen. Bereits diese mittleren Stundensätze geben kein zutreffendes Bild der derzeitigen betriebswirtschaftlichen Situationen in den Bausachverständigenbüros wieder. Schon im Jahre 1999 ist von der ARGE Dr. Aurnhammer in einer eingehenden Kostenstrukturanalyse bei Bau- und Immobiliensachverständigen ein kostendeckender Stundensatz von mindestens rd. 92,50 EURO ermittelt worden. Eine Betriebsausgabendeckung (ohne Inhabergehalt) wird erst bei rd. 67,50 EURO erreicht (Kamphausen, DS 3/2000, 14). Diese Ergebnisse sind inzwischen bei der betriebswirtschaftlichen Analyse zahlreicher Bau- und Immobiliensachverständigenbüros immer wieder bestätigt worden. Ein Vergleich mit den Stundensätzen der einzelnen Honorargruppen zeigt, dass mit den in der Anlage 1 vorgesehenen Stundensätzen (in den Honorargruppen 4 – 6 von lediglich 65 – 75 EURO) schon heute keine Kostendeckung erreicht werden kann. Die Kostensteigerungen der letzten 10 Jahre seit Inkrafttreten der ZSEG-Novelle 1994 werden nicht annähernd aufgefangen.

(b) Völlig unverständlich ist zudem, warum den einzelnen Honorargruppen angesichts dieser Sachlage nicht einmal die vom DIHT ermittelten durchschnittlichen außergerichtlichen Stundensätze zugrunde gelegt worden sind. Stattdessen sind ersichtlich – mehr oder minder pauschal – Abschläge von ca. 20 – 30 % vorgenommen worden. Dies zeigt zum einen, dass dem Bundesjustizministerium offenbar die betriebswirtschaftliche Situation in den Sachverständigenbüros nicht geläufig ist. Derartige Vergütungsminderungen gefährden bereits die wirtschaftliche Existenz der Büros. Des weiteren sind erhebliche regionale Unterschiede, die die Kostenstruktur der Büros maßgeblich beeinflussen, nicht berücksichtigt worden.

Hieraus wird im übrigen ersichtlich, dass das JVEG kein leistungsgerechtes Vergütungsgesetz ist, sondern ein zum Nachteil großer Teile der Gerichtssachverständigen modifiziertes Entschädigungsgesetz.

(c) Die Eingruppierung der Bausachverständigen in die Honorargruppen 4 – 6 führt dazu, dass die betroffenen Sachverständigen als Stundensätze zukünftig maximal nur diejenigen Sätze erhalten wird, die unter Berücksichtigung des vollen (Berufs-)Zuschlages bereits heute als Regelentschädigung nach § 3 ZSEG von den Gerichten problemlos zugebilligt worden sind. Zahlreiche Sachverständige werden vielmehr in Zukunft geringere Stundensätze bekommen, weil sie in Honorargruppen mit niedrigeren Sätzen als nach geltendem Recht eingestuft werden. Dies wird zu zahllosen Festsetzungsverfahren – seitens der Sachverständigen - mit dem Ziel von Höhergruppierungen und – seitens der Bezirksrevisoren – mit der Absicht der Herabstufung führen. Das Gesetz wird damit Rechtsunfrieden in einem Maße schaffen, das es zu Zeiten des ZSEG nicht annähernd gegeben hat. Unterstützt wird dies durch z.T. willkürliche, an den Realitäten vorbeigehende Zuordnungen vergleichbarer Leistungen zu unterschiedlichen Honorargruppen.

(d) Selbst Sachverständige, die nach neuem Recht den gleichen oder einen minimal höheren Stundensatz erhalten, werden insgesamt aufgrund eines völlig unzureichenden Nebenkostenersatzes nach dem JVEG deutlich weniger Vergütung als nach geltendem Recht bekommen (weiteres dazu unten). Dies ist nicht hinnehmbar, zumal bereits jetzt absehbar ist, dass das JVEG wieder mindestens 10 Jahre lang die Vergütungen der forensischen Sachverständigen festschreiben wird.

Der Gesetzgeber ist deshalb aufzufordern, zu einer Regelung der Vergütung von Sachverständigenleistungen zu kommen, die sich an betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten orientiert und die wirtschaftliche und fachliche Leistungsfähigkeit der Gerichtsgutachter auch für die Zukunft auf ein sicheres Fundament stellt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird dies nicht annähernd erreicht. 

(2) Als erfreuliche Änderung des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf (E § 8 Abs. 2) ist einzig die Streichung der offensichtlich nicht verfassungsgemäßen Kappungsgrenze für die tägliche Arbeitszeit der Gutachter von 10 Stunden zu vermerken, durch die gerade in den häufig umfangreichen und komplexen Bau- und Immobiliensachen Sachverständige entgegen den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zu völlig vergütungsloser Tätigkeit gezwungen worden wären, z.B. wenn langwierige auswärtige Ortsbesichtigungs- oder Gerichtstermine wahrzunehmen sind.

(3) Die Rundungsvorschrift des E § 8 Abs. 2 (Stundenzahl) ist realitätsfern, verfehlt und zudem streitträchtig. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn er es bei der bewährten Regelung in § 3 Abs. 2 ZSEG belässt.

(4) In E § 13 Abs. 1 fehlt zur besonderen Vergütung eine Klarstellung, dass mit dem dort verwendeten Begriff „Vergütung“ die Vergütungsbestandteile des E § 8 Abs. 1 Nr. 1 – 4, also auch alle Nebenkosten, gemeint sind. Ansonsten sind neuerliche gerichtliche Auseinandersetzungen wie zum alten Recht vorprogrammiert.

(5) Die Regelung der Schreibgebühren für das schriftliche Gutachten (E § 12 Abs. 1 Nr. 3) auf der Basis von Anschlägen ist nicht zeitgemäß und zudem in der konkreten Ausgestaltung völlig unzureichend. Sie führt dazu, dass Sachverständige zukünftig für die Herstellung schriftlicher Gutachten erheblich weniger Aufwendungsersatz als nach geltendem Recht bekommen werden. Hinzu kommt, das der Gesetzentwurf keinerlei Aufwendungsersatz mehr für den gesamten Anlagenteil des Gutachtens vorsieht und auch eine Gutachtenausfertigung für den Sachverständigen im JVEG nicht mehr vorgesehen ist. Hiermit wird der gerade bei Bau- und Immobiliengutachten weit überdurchschnittlich hohe Kostenaufwand für die Herstellung aussagekräftiger Gutachten völlig verkannt und der Sachverständige in einem betriebswirtschaftlich relevanten Bereich faktisch zu vergütungsloser Arbeit gezwungen. Vergleichsberechnungen zeigen bereits jetzt, das zukünftig für den Bereich der Gutachtenherstellung z.T. nur noch rd. 25 – 30 % des bisherigen Aufwendungsersatzes nach dem ZSEG erstattet werden.

In diesem Zusammenhang hilft auch kein Verweis auf E § 7 Abs. 2. Diese Vorschrift wird in Zukunft aufgrund ihres Wortlautes und ihrer systematischen Stellung im Gesetz dahingehend ausgelegt werden, dass die dort erwähnten Ablichtungen nur andere als solche für das schriftliche Gutachten erfassen.

Der Gesetzgeber ist deshalb aufzufordern, die geltenden Regelungen über den Ersatz von Aufwendungen in § 8 ZSEG beizubehalten und stattdessen zu einer den herrschenden wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen Erhöhung der dort seit 1994 festgeschriebenen Pauschalsätze zu kommen.

(6) Der in E § 12 Abs. 1 Nr. 2 geregelte Aufwendungsersatz von 0,50 EURO ist für Farbausdrucke zu gering, weil nicht näherungsweise kostendeckend.

(7) Mit dem in E § 5 Abs. 1 geregelten Fahrtkostenersatz von lediglich 0,30 EURO/Km kann ebenfalls keine Kostendeckung für den eigenen PKW-Einsatz des Sachverständigen erreicht werden.

(8) Die Regelungen zum Übernachtungsgeld (E § 6 Abs. 2) sind völlig unzulänglich und führen dazu, dass die betroffenen Sachverständigen bereits im Regelfall erhebliche eigene Mittel zuschießen müssen, die anderweitig im Rahmen des JVEG nicht erwirtschaftet werden können.

(9) Die Regelung in E § 12 Abs. 1 S. 1 zeigt deutlich die Intention des Gesetzentwurfs, bislang vergütete Positionen den vergütungslosen „Gemeinkosten“ zuzuordnen, um damit im ausschließlich fiskalischen Interesse zu Kosteneinsparungen zu kommen. Anders ist z.B. nicht zu erklären, dass dem Gerichtsgutachter zukünftig aller Voraussicht nach nicht einmal mehr seine Portokosten ersetzt werden, die u.a. in Bausachen erhebliche Größenordnungen, teilweise im dreistelligen Bereich, annehmen können. Damit wird das bisher insoweit herrschende Prinzip des vollen Aufwendungsersatzes zu Lasten der Sachverständigen aufgegeben und eine verkappte Entschädigungsregelung mit entsprechenden weiteren Vermögensopfern eingeführt. Der Gesetzentwurf verkennt zudem, dass im außergerichtlichen Bereich Portokosten den Auftraggebern selbstverständlich und üblicherweise von den Sachverständigen in Rechnung gestellt werden und ein Kostenersatz zudem auch anderen kostenrechtlich relevanten Gebührenordnungen entspricht.

(10) Der bereits zum geltenden Recht zutreffend als viel zu gering beanstandete Gemeinkostenzuschlag für Hilfskräfte i.H.v. 15 % soll im JVEG ohne sachliche Begründung beibehalten werden. Der Gesetzgeber sollte stattdessen die jetzige Novellierung zu nutzen und den Zuschlag auf realitätsnahe und betriebswirtschaftlich gerechtfertigte 30 % zu erhöhen.

(11) Der Sinn der Übergangsvorschrift (E § 25) ist nicht ersichtlich. Heranziehungen, z.B. zu Ergänzungsgutachten oder mündlichen Gutachtenerläuterungen, sind von den Gerichten bislang zutreffend als neue Aufträge behandelt worden und sollten demgemäß nach dem Stichtagsprinzip zu dem jeweils im Zeitpunkt der ergänzenden Heranziehung geltenden Recht abgerechnet werden.

(12) Die drastische Erhöhung des Beschwerdewertes in E § 4 Abs. 3 auf 200 EURO wird zu erheblichen Rechtsnachteilen aufseiten der Gerichtsgutachter führen. Ein derartig hoher Beschwerdewert wird die aus der Praxis der Kostenstellen der Gerichte hinlänglich bekannte Verfahrensweise fördern, Sachverständigenrechnungen knapp unterhalb des Beschwerdewertes zusammen zu streichen. Hierdurch wird die Zusammenarbeit der Sachverständigen mit den Gerichten weiteren Schaden nehmen. Zu fordern ist deshalb, die bisherige Beschwerdegrenze beizubehalten.

(13) Die Regelung in E § 4 Abs. 8 S. 1 sollte wie folgt gefasst: „Die Verfahren sind gebühren- und auslagenfrei.“

3.  Gesamtwürdigung

Mit dem vorliegenden JVEG-Gesetzentwurf wird den seit vielen Jahren immer wieder zurückgestellten berechtigten Forderungen der gerichtlichen Sachverständigen nach einer angemessenen und kostendeckenden Vergütung der im Dienste der Rechtspflege erbrachten Leistungen nicht im mindesten entsprochen. Vielmehr wird das JVEG in der vorliegenden Entwurfsfassung die Vergütung zahlreicher Sachverständiger gegenüber dem geltenden Recht noch verschlechtern. Die Gerichtssachverständigen erhalten damit nicht einmal einen Ausgleich für die Kostensteigerungen der letzten 10 Jahre, sondern werden zudem für die Zukunft erneut bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes von vornherein von der Einkommensentwicklung abgekoppelt. Durch eine derartige gravierend unzureichende Vergütungsregelung, die offensichtlich maßgeblich von fiskalpolitischen Erwägungen getragen ist, wird sich die Zusammenarbeit zwischen den Sachverständigen und den Gerichten nicht verbessern. Stattdessen ist zu befürchten, dass in Zukunft noch weniger besonders qualifizierte Gutachter, auf die die Gerichte dringend angewiesen sind, für die forensische Tätigkeit zu gewinnen sein werden. Mit der Vorlage des JVEG-Entwurfs ist die geradezu absurde Situation eingetreten, dass man sich als Gerichtsgutachter eigentlich freuen müsste, wenn es beim alten ZSEG bleibt! Den Sachverständigen kann deshalb nur empfohlen werden, alles zu tun, um das JVEG in der vorliegenden Entwurfsfassung zu verhindern und sollte es jemals in der derzeitigen Version Gesetz werden, einer unverzüglichen verfassungsgerichtlichen Prüfung zuzuführen. 

Der Verfasser, Peter-Andreas Kamphausen,
beschäftigt sich seit 25 Jahren u.a. in zahlreichen
Veröffentlichungen in juristischen Fachzeitschriften mit Grundsatzfragen
der Vergütung gerichtlicher Sachverständiger und ist fachlicher
Leiter des Sachverständigenkongresses ARGE-Infotag „SV-aktuell“ der
Arbeitsgemeinschaft Dr.-Ing. Aurnhammer

November 2003

www.arge-aurnhammer.de

www.arge-sv.info

Impressum:
ARGE Dr.Aurnhammer
Geschäftsstelle
Seestrasse 4
D-22607 Hamburg
Verantwortlich:
Peter-Andreas Kamphausen
Wir weisen zum Thema JVEG ergänzend auf die Stellungnahmen
folgender Institutionen, Verbände bzw. Einzelpersonen hin:
Bundesingenieurkammer
Bundesärztekammer
Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer
Prof. W. Roesner (IHK Stuttgart)
IHK Kiel (R. Bock)
SV Markmann (unbedingt lesen!!)
RA Dr. P. Bleutge, Wachtberg




 
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